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Haushaltssatzung der Gemeinde Bempflingen für das Haushaltsjahr 2023
Erstelldatum21.06.2023
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28. Februar 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
Haushaltssatzung der Gemeinde Bempflingen
für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28. Februar 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 10.124.104 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -11.259.583 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -1.135.479 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
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1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
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1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
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1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -1.135.479 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 9.622.150 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -10.198.350 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts | -576.200 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 20.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -2.715.000 |
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2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus | -2.695.000 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf | -3.271.200 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | -170.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus | -170.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, | -3.441.200 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 4.273.000 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.250.000 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. | für die Grundsteuer |
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a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | ......340 v. H. |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | ......370 v. H. |
| der Steuermessbeträge; |
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2. | für die Gewerbesteuer auf | ....360 v. H. |
| der Steuermessbeträge. |
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Bempflingen, den 28. Februar 2023
Bernd Welser
Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 8. März 2023 vorgelegt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Esslingen am 20. März 2023 genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26. Juni 2023 bis 7. Juli 2023 im Rathaus, Metzinger Str. 3 – Zimmer 23 - öffentlich aus.
Bempflingen, den 23. Juni 2023
gez. Bernd Welser
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.