Aktuelles aus Bempflingen: Gemeinde Bempflingen

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Aktuelles aus Bempflingen

Haushaltssatzung der Gemeinde Bempflingen für das Haushaltsjahr 2023

Erstelldatum21.06.2023

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28. Februar 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Bempflingen

für das Haushaltsjahr 2023

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28. Februar 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                                          EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

10.124.104

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

-11.259.583

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-1.135.479

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

 

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

 

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

 

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-1.135.479

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

9.622.150

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

-10.198.350

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
     (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

-576.200

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

20.000

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

-2.715.000

 

 

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
      Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-2.695.000

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
     (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-3.271.200

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

-170.000

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
        Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9) von

-170.000

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
        Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-3.441.200

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf                0 EUR
 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                                         4.273.000 EUR

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                 2.250.000 EUR.

 

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.

für die Grundsteuer

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

......340 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

......370 v. H.

 

der Steuermessbeträge;

 

2.

für die Gewerbesteuer auf

....360 v. H.

 

der Steuermessbeträge.

 

  

Bempflingen, den 28. Februar 2023

Bernd Welser

Bürgermeister

 

2.    Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 8. März 2023 vorgelegt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Esslingen am 20. März 2023 genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26. Juni 2023 bis 7. Juli 2023 im Rathaus, Metzinger Str. 3 – Zimmer 23 - öffentlich aus.

 

Bempflingen, den 23. Juni 2023

gez. Bernd Welser

Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde­ord­nung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Ge­meindeordnung für Baden-Württemberg beim Zu­standekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde gel­tend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung be­gründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Geneh­migung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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