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Bekanntmachung des Beschlusses der 4. Änderung des Bebauungsplans „Hohe Äcker“ mit örtlichen Bauvorschriften nach § 10 BauGB
Erstelldatum05.08.2021
Der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen hat in öffentlicher Sitzung am 27.07.2021 die 4. Änderung des Bebauungsplans „Hohe Äcker“ mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Gemeinde Bempflingen
Landkreis Esslingen
Bekanntmachung des Beschlusses der 4. Änderung des Bebauungsplans „Hohe Äcker“ mit örtlichen Bauvorschriften nach § 10 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen hat in öffentlicher Sitzung am 27.07.2021 die 4. Änderung des Bebauungsplans „Hohe Äcker“ mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Es handelt sich um einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Plan.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Rathaus Bempflingen, Zimmer 11, während der üblichen Öffnungszeiten bereitgehalten. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Telefon 07123/9383-11). Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben.
Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB, Entschädigungsansprüche
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gem. § 215 Abs. 2 BauGB, Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB (bei den Örtlichen Bauvorschriften i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO) werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bempflingen unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 BauGB, Verletzung von Vorschriften
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlicht und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften.
Bempflingen, 30.07.2021
gez. Bernd Welser, Bürgermeister
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 BauGB Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,