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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubilare, darf die Meldebehörde nach § 50 (2) Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Darüber hinaus übermittelt die Meldebehörde diese Daten gem. § 12 der MVO (Meldeverordnung) dem Staatsministerium zur Ehrung durch den Ministerpräsidenten.
Betroffene Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Bempflingen - Servicebüro Zi. 12 - eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf und muss nicht jährlich erneuert werden.
Die Anträge für den Widerspruch sind unter unserer Homepage www.bempflingen.derunterzuladen und können ausgefüllt im Rathaus abgegeben werden.