Aktuelles aus Bempflingen: Gemeinde Bempflingen

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Aktuelles aus Bempflingen

Allgemeine Meldepflicht für Gewerbetreibende

Erstelldatum11.01.2023

Gemäß der Gewerbeordnung muss jede natürliche und juristische Person, die einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung bzw. einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, verlegt oder aufgibt, dies dem Gewerbeamt der Gemeinde mitteilen, in der der Betrieb ausgeübt wird.

Gemäß der Gewerbeordnung muss jede natürliche und juristische Person, die einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung bzw. einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, verlegt oder aufgibt, dies dem Gewerbeamt der Gemeinde mitteilen, in der der Betrieb ausgeübt wird.

Hierzu müssen die vorgesehenen Formulare verwendet werden. Dasselbe gilt, wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (Ummeldung).

Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) muss für jeden Gesellschafter eine Gewerbemeldung abgegeben werden. Bei der An- und Ummeldung ist der Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls eine gültige Aufenthaltserlaubnis, welche die Ausübung eines selbständigen Gewerbes erlaubt, wie auch entsprechende Erlaubnisse, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind (z.B. Handwerkskarte, Gaststättenerlaubnis usw.), vorzulegen.

Bei einer Abmeldung reicht die Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses. Können Sie die Meldung nicht persönlich vornehmen, geben Sie bitte der Sie vertretenden Person (die sich ausweisen muss) zusätzlich zu den o.g. Unterlagen eine schriftliche Vollmacht mit. Die Gebühren betragen derzeit für eine Gewerbeanmeldung je 36,50 Euro und für eine Ab- oder Ummeldung je 15,50 Euro.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Gewerbetreibende dieser Meldepflicht nicht nachkommen. Deshalb weisen wir darauf hin, dass die Unterlassung der Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Sollten Sie noch Fragen haben, melden Sie sich bitte im Rathaus bei Frau Duppke 07123/9383-11, Zimmer 11

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